Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vereinbarung und Dienstleistungen

A. Vereinbarung. Die OMA AG («OMA») verpflichtet sich, die Dienstleistungen («Dienstleistungen») gemäss Offerte («Offerte») für den in der Offerte genannten Kunden zu erbringen. Dieses Dokument beschreibt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») für die Dienstleistungen und bildet zusammen mit der Offerte die Vereinbarung («Vereinbarung»). Die AGB gelten auch für alle früher oder später vereinbarten Dienstleistungen, die OMA für den Kunden erbringt, sofern nicht eine andere Version der AGB für jene Dienstleistungen vereinbart wurde oder wird. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Offerte und AGB haben die Bestimmungen der Offerte Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch nicht wenn OMA auf diese hingewiesen wurde. Die Vereinbarung tritt mit stillschweigender oder ausdrücklicher Genehmigung der Offerte durch den Kunden in Kraft. Ist die Offerte nach fünfzehn Tagen noch nicht genehmigt, ist OMA an diese nicht mehr gebunden.

B. Mehrere Dienstleister. Der Kunde ist grundsätzlich frei, neben OMA auch andere Dienstleister mit Erbringung derselben oder ähnlicher Leistungen zu beauftragen. Wo eine parallele Tätigkeit mehrerer Dienstleister sich negativ auf das Ergebnis auswirken kann (z.B. bei Suchmaschinenoptimierung oder Google Ads Kampagnen) verzichtet er auf die Beauftragung mehrerer Dienstleister bzw. nimmt die daraus entstehenden negativen Folgen, wie z.B. Zusatzkosten und verminderte Wirkung der Leistungen, in Kauf.

C. Subunternehmer. OMA kann für ihre Leistungserbringung unter Wahrung der Vertraulichkeit Subunternehmer beiziehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Obwohl OMA im Rahmen seiner Dienstleistungen allenfalls mit Drittanbietern, wie z.B. Google, LinkedIn oder Mailchimp zusammenarbeitet («Unterstützte Drittanbieter»), handelt es sich dabei nicht um Subunternehmer von OMA. OMA unterstützt in diesem Bereich lediglich ihre Kunden in der Bedienung der von unterstützten Drittanbietern angebotenen Werkzeuge.

D. Gewährleistung. OMA erbringt ihre Dienstleistungen gewissenhaft und nach Branchenusanz. Alle weitergehenden Gewährleistungen werden ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere kann OMA keine Gewähr dafür leisten, dass getroffene Massnahmen bei Unterstützten Drittanbietern die gewünschten Wirkungen, wie etwa besseres Ranking in Suchmaschinen, nach sich ziehen.

2. Pflichten des Kunden

A. Vergütung. Der Kunde verpflichtet sich, OMA für ihre Dienstleistungen die in der Offerte vereinbarte Vergütung zu bezahlen («Vergütung»). Wenn weitere Leistungen als ursprünglich offeriert abgerufen werden, werden diese zu einem Stundensatz von CHF 180.– in Rechnung gestellt, soweit im Einzelfall nicht eine höhere Entschädigung vereinbart ist. Bei mehr als 10% Abweichung gegenüber der Offerte nimmt OMA vor der Rechnungsstellung Rücksprache mit dem Kunden.

B. Drittkosten. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Kosten, welche für Leistungen Dritter anfallen («Drittkosten»), wie z.B. Werbeaufwände bei Unterstützten Drittanbietern, jeweils umgehend zu bezahlen, und hält OMA vollumfänglich schadlos für allen Schaden, der ihr durch Nichtbezahlung von Drittkosten entsteht. OMA behält sich vor, Rechnungen für Drittkosten direkt dem Kunden zur Begleichung weiterzuleiten.

C. Rechnungsstellung, Zahlung, Steuern. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Inkrafttreten der Vereinbarung und für wiederkehrende Leistungen jeweils zu Beginn der neuen Leistungsperiode. Drittkosten werden immer vorab in Rechnung gestellt. Sofern in der Offerte nicht anders vereinbart, beginnt die Leistungserbringung erst nach Bezahlung aller offenen Rechnungen. Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innert 15 Tagen ab Rechnungsdatum. Bleibt eine Zahlung aus, sendet OMA dem Kunden eine Zahlungserinnerung mit Zahlungsfrist von 7 Tagen und ist berechtigt, ihre Leistungen ohne weitere Mitteilung einzustellen und übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Schäden, die dem Kunden hieraus entstehen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde eine Umtriebsentschädigung von CHF 25.-. Der Kunde ist nicht berechtigt, offene Rechnungsbeträge mit anderen Forderungen zu verrechnen. Alle angegebenen Preise verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn nicht anders ausgewiesen.

D. Weitere Kundenpflichten. Der Kunde verpflichtet sich, nötige Mitwirkungshandlungen, wie z.B. zur Verfügung stellen von Bildern oder Texten oder Bestätigung von Formulierungs- oder Gestaltungsvorschlägen, umgehend vorzunehmen. Wenn OMA dem Kunden ein Produkt zur Prüfung zustellt, prüft der Kunde dieses umgehend und teilt allfällige Mängel spätestens innert 5 Tagen schriftlich mit. Ohne eine solche Mitteilung gilt das zugestellte Produkt als abgenommen. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäss dieser Ziff. 2D nicht nach, so kann OMA ihre Leistung bis zur Vornahme der Handlung aussetzen und der Kunde trägt die Zusatzkosten, die aus der Verzögerung entstehen. Besteht die Handlung in einer Zustimmung, wird diese angenommen, sofern nach schriftlicher Ansetzung einer Frist (E-Mail genügt) von 5 Tagen kein Widerspruch bei OMA eingegangen ist.

3. Laufzeit und Kündigung

A. Laufzeit. Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten und dauert an bis zum Abschluss der in der Offerte aufgeführten Leistungen oder – bei wiederkehrenden Leistungen – bis zum Ende der genannten Leistungsperiode. Sofern bei wiederkehrenden Leistungen die Vereinbarung nicht wie in Ziff. 3B vorgesehen gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit im Bezug auf diese Leistung automatisch um eine weitere Leistungsperiode gleicher Länge.

B. Kündigung. Ein Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Produkts kann nach Beauftragung nicht mehr gekündigt werden. Bei wiederkehrenden Leistungen können beide Parteien die Vereinbarung jederzeit auf Ende eines Monats kündigen (per Mail, Brief oder telefonisch). Der Kunde hat alle bis zum Kündigungstermin aufgelaufenen Vergütungen und Drittkosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz

A. Vertrauliche Informationen. Jede Partei behandelt alle nicht-öffentlichen Informationen, die von der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden und die zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich identifiziert werden oder vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind («Vertrauliche Informationen»), vertraulich und (i) schützt die Vertraulichen Informationen der anderen Partei vor unbefugter Offenlegung mit mindestens der gleichen Sorgfalt, mit der sie ihre eigenen Vertraulichen Informationen schützt, aber mit nicht weniger als der gebotenen Sorgfalt, (ii) darf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offenlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben; vorausgesetzt jedoch immer, dass OMA Vertrauliche Informationen des Kunden bei Bedarf offenlegen kann, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, und (iii) verwendet die Vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschliesslich im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen.

B. Datenschutz und UWG. Jede Partei verpflichtet sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass allenfalls ausgetauschte Personendaten angemessen geschützt sind. Soweit OMA im Auftrag des Kunden Personendaten bearbeitet, wird sie diese nur so bearbeiten, wie der Kunde selbst es tun dürfte. Der Kunde wird OMA nur zu solchen Bearbeitungen anweisen, die mit den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem Datenschutzgesetz und dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, in Einklang stehen und für die er alle nötigen Handlungen, wie z.B. Einholen der Zustimmung von Endkunden, vorgenommen hat. Verletzt er seine Pflichten nach dieser Ziff. 4B, so hält er OMA vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.

C. Pflichten bei Beendigung. Die Pflichten der Parteien nach diesem Ziff. 4 bleiben über das Ende der Vereinbarung hinaus für 5 Jahre bestehen.

5. Immaterialgüterrecht

A. OMA Immaterialgüterrechte. OMA behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Urheberrechte sowie die Rechte an den Produkten, ihrem Know-how und dem Kunden allfällig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie beispielsweise Schulungs- oder Werbeunterlagen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung in der Offerte räumt sie dem Kunden kein Recht zum Gebrauch der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ein.

B. Kunden Immaterialgüterrechte. Soweit OMA im Rahmen ihrer Leistungserbringung spezifisch für einen Kunden einen Inhalt entwickelt hat, überträgt sie diesem die zugehörigen Immaterialgüterrechte unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung aller gestellten Rechnungen.

C. Immaterialgüterrechte Dritter. Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass er OMA nur solche Inhalte zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung stellt, deren Immaterialgüterrechte entweder ausschliesslich in seinem Eigentum sind oder zu deren Weitergabe zur Verarbeitung gemäss dieser Vereinbarung er berechtigt ist. Bei Verletzung dieser Pflicht hält er OMA vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.

6. Haftung

OMA haftet für den direkten Schaden, der aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung entsteht. In allen anderen Fällen ist ihre Haftung ausgeschlossen, insbesondere bei Folgeschäden oder indirekten Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn oder vergeblichen Aufwendungen. OMA haftet insbesondere nicht für Schäden, die entstehen, weil der Kunde Empfehlungen von OMA nicht beachtet und Schäden, die durch Dritte, insbesondere Unterstützte Drittanbieter, verursacht wurden.

7. Schlussbestimmungen

A. Vollständige Vereinbarung, Schriftlichkeit. Diese Vereinbarung ist die vollständige Vereinbarung der Parteien über ihren Gegenstand, ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen Absprachen und Vereinbarungen über diesen Gegenstand, und kann abgesehen von Ziff. 7B nur schriftlich und ordnungsgemäss beidseitig unterzeichnet angepasst, geändert oder ergänzt werden.

B. Änderung der AGB. OMA behält sich das Recht vor, ihre AGB jederzeit anzupassen. Die neue Version wird für den Kunden innert 30 Tagen nach Publikation auf der Website verbindlich, soweit er dies nicht schriftlich innert dieser Frist ablehnt, wobei für ihn dann die bisherige Version in Kraft bleibt.

C. Salvatorische Klausel. Wird eine Bestimmung der Vereinbarung für ungültig, nicht durchsetzbar oder nichtig erklärt, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweilige Bestimmung durch eine gültige, rechtswirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt wird, die dem von den Parteien beabsichtigten und wirtschaftlich angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

D. Anwendbares Recht, Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wilen bei Wil.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vereinbarung und Dienstleistungen

A. Vereinbarung. Die OMA AG («OMA») verpflichtet sich, die Dienstleistungen («Dienstleistungen») gemäss Offerte («Offerte») für den in der Offerte genannten Kunden zu erbringen. Dieses Dokument beschreibt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») für die Dienstleistungen und bildet zusammen mit der Offerte die Vereinbarung («Vereinbarung»). Die AGB gelten auch für alle früher oder später vereinbarten Dienstleistungen, die OMA für den Kunden erbringt, sofern nicht eine andere Version der AGB für jene Dienstleistungen vereinbart wurde oder wird. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Offerte und AGB haben die Bestimmungen der Offerte Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch nicht, wenn OMA auf diese hingewiesen wurde. Die Vereinbarung tritt mit stillschweigender oder ausdrücklicher Genehmigung der Offerte durch den Kunden in Kraft. Ist die Offerte nach fünfzehn Tagen noch nicht genehmigt, ist OMA an diese nicht mehr gebunden.

B. Mehrere Dienstleister. Der Kunde ist grundsätzlich frei, neben OMA auch andere Dienstleister mit Erbringung derselben oder ähnlicher Leistungen zu beauftragen. Wo eine parallele Tätigkeit mehrerer Dienstleister sich negativ auf das Ergebnis auswirken kann (z.B. bei Suchmaschinenoptimierung oder Google Ads Kampagnen) verzichtet er auf die Beauftragung mehrerer Dienstleister bzw. nimmt die daraus entstehenden negativen Folgen, wie z.B. Zusatzkosten und verminderte Wirkung der Leistungen, in Kauf.

C. Subunternehmer. OMA kann für ihre Leistungserbringung unter Wahrung der Vertraulichkeit Subunternehmer beiziehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Obwohl OMA im Rahmen seiner Dienstleistungen allenfalls mit Drittanbietern, wie z.B. Google, LinkedIn oder Mailchimp zusammenarbeitet («Unterstützte Drittanbieter»), handelt es sich dabei nicht um Subunternehmer von OMA. OMA unterstützt in diesem Bereich lediglich ihre Kunden in der Bedienung der von unterstützten Drittanbietern angebotenen Werkzeuge.

D. Gewährleistung. OMA erbringt ihre Dienstleistungen gewissenhaft und nach Branchenusanz. Alle weitergehenden Gewährleistungen werden ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere kann OMA keine Gewähr dafür leisten, dass getroffene Massnahmen bei unterstützten Drittanbietern die gewünschten Wirkungen, wie etwa besseres Ranking in Suchmaschinen, nach sich ziehen.

2. Pflichten des Kunden

A. Vergütung. Der Kunde verpflichtet sich, OMA für ihre Dienstleistungen die in der Offerte vereinbarte Vergütung zu bezahlen («Vergütung»). Wenn weitere Leistungen als ursprünglich offeriert abgerufen werden, werden diese zu einem Stundensatz von CHF 190.– in Rechnung gestellt, soweit im Einzelfall nicht eine höhere Entschädigung vereinbart ist. Bei mehr als 10% Abweichung gegenüber der Offerte nimmt OMA vor der Rechnungsstellung Rücksprache mit dem Kunden.

B. Drittkosten. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Kosten, welche für Leistungen Dritter anfallen («Drittkosten»), wie z.B. Werbeaufwände bei unterstützten Drittanbietern, jeweils umgehend zu bezahlen, und hält OMA vollumfänglich schadlos für allen Schaden, der ihr durch Nichtbezahlung von Drittkosten entsteht. OMA behält sich vor, Rechnungen für Drittkosten direkt dem Kunden zur Begleichung weiterzuleiten.

C. Rechnungsstellung, Zahlung, Steuern. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Inkrafttreten der Vereinbarung und für wiederkehrende Leistungen jeweils zu Beginn der neuen Leistungsperiode. Drittkosten werden immer vorab in Rechnung gestellt. Sofern in der Offerte nicht anders vereinbart, beginnt die Leistungserbringung erst nach Bezahlung aller offenen Rechnungen. Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bleibt eine Zahlung aus, sendet OMA dem Kunden eine Zahlungserinnerung mit Zahlungsfrist von 7 Tagen und ist berechtigt, ihre Leistungen ohne weitere Mitteilung einzustellen und übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Schäden, die dem Kunden hieraus entstehen. Nach der Zahlungserinnerung beginnt der Mahnprozess und der Kunde schuldet bei der ersten Mahnung eine Umtriebsentschädigung von CHF 40.-, respektive bei der zweiten Mahnung von CHF 80.-. Der Kunde ist nicht berechtigt, offene Rechnungsbeträge mit anderen Forderungen zu verrechnen. Alle angegebenen Preise verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn nicht anders ausgewiesen.

D. Weitere Kundenpflichten. Der Kunde verpflichtet sich, nötige Mitwirkungshandlungen, wie z.B. zur Verfügung stellen von Bildern oder Texten oder Bestätigung von Formulierungs- oder Gestaltungsvorschlägen, umgehend vorzunehmen. Wenn OMA dem Kunden ein Produkt zur Prüfung zustellt, prüft der Kunde dieses umgehend und teilt allfällige Mängel spätestens innert 5 Tagen schriftlich mit. Ohne eine solche Mitteilung gilt das zugestellte Produkt als abgenommen. Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäss dieser Ziff. 2D nicht nach, so kann OMA ihre Leistung bis zur Vornahme der Handlung aussetzen und der Kunde trägt die Zusatzkosten, die aus der Verzögerung entstehen. Besteht die Handlung in einer Zustimmung, wird diese angenommen, sofern nach schriftlicher Ansetzung einer Frist (E-Mail genügt) von 5 Tagen kein Widerspruch bei OMA eingegangen ist.

3. Laufzeit und Kündigung

A. Laufzeit. Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt mit ihrem Inkrafttreten und dauert an bis zum Abschluss der in der Offerte aufgeführten Leistungen oder – bei wiederkehrenden Leistungen – bis zum Ende der genannten Leistungsperiode. Sofern bei wiederkehrenden Leistungen die Vereinbarung nicht wie in Ziff. 3B vorgesehen gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit in Bezug auf diese Leistung automatisch um eine weitere Leistungsperiode gleicher Länge.

B. Kündigung. Ein Auftrag zur Erstellung eines bestimmten Produkts kann nach Beauftragung nicht mehr gekündigt werden. Bei wiederkehrenden Leistungen können beide Parteien die Vereinbarung jederzeit auf Ende eines Monats kündigen (per Mail, Brief oder telefonisch). Der Kunde hat alle bis zum Kündigungstermin aufgelaufenen Vergütungen und Drittkosten zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

4. Vertraulichkeit und Datenschutz

A. Vertrauliche Informationen. Jede Partei behandelt alle nicht-öffentlichen Informationen, die von der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden und die zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich identifiziert werden oder vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind («Vertrauliche Informationen»), vertraulich und (i) schützt die vertraulichen Informationen der anderen Partei vor unbefugter Offenlegung mit mindestens der gleichen Sorgfalt, mit der sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützt, aber mit nicht weniger als der gebotenen Sorgfalt, (ii) darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offenlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben; vorausgesetzt jedoch immer, dass OMA vertrauliche Informationen des Kunden bei Bedarf offenlegen kann, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, und (iii) verwendet die vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschliesslich im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen.

B. Datenschutz und UWG. Jede Partei verpflichtet sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass allenfalls ausgetauschte Personendaten angemessen geschützt sind. Soweit OMA im Auftrag des Kunden Personendaten bearbeitet, wird sie diese nur so bearbeiten, wie der Kunde selbst es tun dürfte. Der Kunde wird OMA nur zu solchen Bearbeitungen anweisen, die mit den anwendbaren Gesetzen, insbesondere dem Datenschutzgesetz und dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, in Einklang stehen und für die er alle nötigen Handlungen, wie z.B. Einholen der Zustimmung von Endkunden, vorgenommen hat. Verletzt er seine Pflichten nach dieser Ziff. 4B, so hält er OMA vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.

C. Pflichten bei Beendigung. Die Pflichten der Parteien nach diesem Ziff. 4 bleiben über das Ende der Vereinbarung hinaus für 5 Jahre bestehen.

5. Immaterialgüterrecht

A. OMA Immaterialgüterrechte. OMA behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Urheberrechte sowie die Rechte an den Produkten, ihrem Know-how und dem Kunden allfällig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie beispielsweise Schulungs- oder Werbeunterlagen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung in der Offerte räumt sie dem Kunden kein Recht zum Gebrauch der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ein.

B. Kunden Immaterialgüterrechte. Soweit OMA im Rahmen ihrer Leistungserbringung spezifisch für einen Kunden einen Inhalt entwickelt hat, überträgt sie diesem die zugehörigen Immaterialgüterrechte unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung aller gestellten Rechnungen.

C. Immaterialgüterrechte Dritter. Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass er OMA nur solche Inhalte zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung stellt, deren Immaterialgüterrechte entweder ausschliesslich in seinem Eigentum sind oder zu deren Weitergabe zur Verarbeitung gemäss dieser Vereinbarung er berechtigt ist. Bei Verletzung dieser Pflicht hält er OMA vollumfänglich schadlos für allen Schaden (inkl. Kosten für Rechtsvertretung), der ihr hierdurch entsteht.

6. Haftung

OMA haftet für den direkten Schaden, der aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung entsteht. In allen anderen Fällen ist ihre Haftung ausgeschlossen, insbesondere bei Folgeschäden oder indirekten Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn oder vergeblichen Aufwendungen. OMA haftet vornehmlich nicht für Schäden, die entstehen, weil der Kunde Empfehlungen von OMA nicht beachtet und Schäden, die durch Dritte, insbesondere unterstützte Drittanbieter, verursacht wurden.

7. Schlussbestimmungen

A. Vollständige Vereinbarung, Schriftlichkeit. Diese Vereinbarung ist die vollständige Vereinbarung der Parteien über ihren Gegenstand, ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen Absprachen und Vereinbarungen über diesen Gegenstand, und kann abgesehen von Ziff. 7B nur schriftlich und ordnungsgemäss beidseitig unterzeichnet angepasst, geändert oder ergänzt werden.

B. Änderung der AGB. OMA behält sich das Recht vor, ihre AGB jederzeit anzupassen. Die neue Version wird für den Kunden innert 30 Tagen nach Publikation auf der Website verbindlich, soweit er dies nicht schriftlich innert dieser Frist ablehnt, wobei für ihn dann die bisherige Version in Kraft bleibt.

C. Salvatorische Klausel. Wird eine Bestimmung der Vereinbarung für ungültig, nicht durchsetzbar oder nichtig erklärt, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweilige Bestimmung durch eine gültige, rechtswirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt wird, die dem von den Parteien beabsichtigten und wirtschaftlich angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

D. Anwendbares Recht, Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wilen bei Wil.